Frequently Asked Questions (FAQ)
01.04.2013
Ein sogenanntes F.A.Q. soll laufend gestellte Fragen beantworten (sofern dies in kurzer Form überhaupt möglich ist), damit der Befragte (hier Ihr BAföG-Berater) sich wichtigeren Dingen widmen kann und nicht immer dasselbe erzählen muss.
Für Fragen zum BAföG steht Ihnen auch eine gebührenfreie Hotline zur Verfügung, die das Bundesministerium für Bildung
und Forschung gemeinsam mit dem Deutschen Studentenwerk anbietet.
Sie können die BAföG-Hotline erreichen unter der
Nummer:
- 0800-223 63 41 oder
- 0800-BAFOEG1
- von Montags bis Freitags 8-20 Uhr
Folgendes kam bisher zusammen:
- B A f ö G - schon mal gehört?
- B A f ö G - Was ist das?
- B A f ö G - Wie kann ich das bekommen?
- BAföG im Ausland?
- Wann kann ich Fragen stellen?
- Wieviel kann ich bekommen?
- Geschenktes oder geliehenes Geld?
- Elternabhängige oder elternunabhängige Förderung?
- Wieviel darf ich dazuverdienen?
- Wie lange kann BAföG gezahlt werden?
- Wie wirkt sich ein Studienfachwechsel aus?
- Wann muss ich einen Leistungsnachweis vorlegen?
B A f ö G - schon mal gehört?
BAföG steht für Bundesausbildungsförderungsgesetz.
B A f ö G - Was ist das?
Eine finanzielle Hilfe des Staates für das Studium und zwar für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung (siehe auch Bedarf).
B A f ö G - Wie kann ich das bekommen?
Es muß ein Antrag mit den entsprechenden Formblättern beim zuständigen Studentenwerk gestellt werden. Zur Fristwahrung kann das zunächst formlos geschehen, da frühestens ab Antragsmonat Ausbildungsförderung gezahlt wird. Wird das Studium in Schleswig-Holstein oder in Dänemark, Island oder Norwegen durchgeführt, ist der Antrag an das hiesige
Studentenwerk Schleswig-Holstein
Förderungsverwaltung
Westring 385
24118 Kiel
zu übersenden.
Sprech- und Besuchszeiten der FörderungsverwaltungWieviel kann ich bekommen?
Studierende, die bei den Eltern wohnen, haben einen Bedarf bis zu 422 € und Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen bis zu 597 €. Die Beträge erhöhen sich um 73 €, wenn die Studierenden selbst beitragspflichtig kranken- und pflegeversichert sind. Bei Privatversicherung kann es weniger sein.
Geschenktes oder geliehenes Geld?
Die Förderung wird monatlich im voraus je zur Hälfte
- als Zuschuss (= geschenkt) und
- als nichtverzinsliches Darlehen (= geliehen) ausgezahlt.
Auch in der Rückzahlungsphase (5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer) bleibt das Darlehen zinsfrei und kann erheblich reduziert werden.
Elternabhängige oder elternunabhängige Förderung?
Vom Elterneinkommen unabhängige Förderung wird nur gewährt, wenn bis zum Beginn des Studiums entweder eine
- fünfjährige Erwerbstätigkeit (ohne Ausbildung) oder
- dreijährige bzw. längere Ausbildung absolviert wurde und anschließend eine dreijährige oder bei einer kürzeren Ausbildung eine entsprechend längere Erwerbstätigkeit vorliegt.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist das Elterneinkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr maßgebend. Sollte das Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum erheblich geringer sein als vor zwei Jahren kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden. Dann sind die Einkünfte aus den beiden Jahren nachzuweisen (zur elternabhängigen Förderung siehe Berechnungsbeispiele und Elterneinkommen).
Wieviel darf ich dazuverdienen?
Monatlich ist ein durchschnittlicher BRUTTOVERDIENST von € 400 durch einen Nebenjob unschädlich (gilt auch noch nach dem 31.12.2012). Wurde in einem Monat kein Einkommen erzielt, kann im nächsten Monat entsprechend mehr verdient werden (ACHTUNG: Andere Regelung beim Praktikum! bzw. bei
Waisenrente).
Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit.
Wie wirkt sich ein Studienfachwechsel aus?
Einem Fachrichtungswechsel kann nur zugestimmt werden, wenn dieser
- aus wichtigem Grund bis zum Beginn des 4. Semesters oder
- aus unabweisbarem Grund
vorgenommen wird. Angerechnete Semester aus dem abgebrochenen Studiengang werden berücksichtigt.
Wann muss ich einen Leistungsnachweis vorlegen?
Ab dem 5. Semester ist ein Leistungsnachweis vorzulegen, aus dem der übliche Leistungsstand zum Ende des 4. Semesters hervorgeht. Liegt der nicht vor, wird BAföG versagt, es sei denn, es gibt berücksichtigungsfähige Gründe für den Rückstand (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 BAföG; vgl. www.bafoeg.bmbf.de)